Satzung des „Förderverein Boitzenburger Land e.V
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Boitzenburger Land e.V.“
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Boitzenburg.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Altenhilfe, von Kunst und Kultur, der Heimatkunde und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke in der Gemeinde Boitzenburger Land.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Digitale Ertüchtigung und Notfallhilfe für die Nutzung von Computern und Mobiltelefonen durch Workshops für SeniorInnen
Durchführungen von Veranstaltungen zur Bekämpfung von Einsamkeit und Isolation im Alter wie Seniorencafés, Spielenachmittage und Filmvorführungen, und die Organisation entsprechender Fahrdienste,
generationenübergreifende biografische Arbeit (z.B. Erzählsalons und ZeitzeugInnenauftritte in Schulen),
die Unterstützung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Lesungen, Vorträge), laienkünstlerischer Malkurse und Ausstellungen bildender Kunst,
heimatkundliche Projekte wie die Fortbildung und Vernetzung der Ortschronisten, die Schaffung eines heimatkundlichen Archivs für Nachlässe, heimatkundliche Vorträge, Ausstellung und (z.B. digitale) Sammlung historischer Fotos und Urkunden,
Unterstützung lokaler und regionaler Initiativen sowie anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in der Gemeinde, soweit ihre Tätigkeit den in dieser Satzung genannten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken entspricht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der Beitragshöhe und Zahlungsweise festgelegt sind.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
3. das Kuratorium
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell (als Online-Versammlung) oder in hybrider Form stattfinden. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
5. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim zu wählen.
6. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Vorstandsmitglieder in Blockwahl zu wählen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der/dem Schatzmeister/in.
Er kann durch Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen erweitert werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit gemeinsam.
4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands mindestens zwei Mal im Jahr ein. Die Vorstandssitzung kann in Präsenz, virtuell (als Online-Sitzung) oder in hybrider Form stattfinden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
5. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
6. Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern eine Einzelvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen. Die Erteilung ist zu protokollieren.
7. Der Schatzmeister ist für Rechtsgeschäfte im Zahlungsverkehr des Vereins (z. B. Onlinebanking, Überweisungen, Lastschriften, Zahlungen über elektronische Systeme) bis zu einem Betrag von 1000€ einzelvertretungsberechtigt.
§ 9 Kuratorium
1. Zur Beratung des Vorstands bei der Auswahl und Förderung von Projekten wird ein Kuratorium eingerichtet.
2. Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Dem Kuratorium sollen insbesondere Personen mit Kompetenzen in den Bereichen Kultur, Altenhilfe, Heimatkunde, Bildung und kommunale Entwicklung angehören.
3. Der Vorsitzende des Fördervereins beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich ein und schlägt die Tagesordnung vor. Die Sitzung des Kuratoriums kann in Präsenz, virtuell (als Online-Sitzung) oder in hybrider Form stattfinden. Das Nähere regelt eine vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung.
4. Das Kuratorium hat eine beratende Funktion. Es spricht Empfehlungen für die Vergabe von Fördermitteln aus. Über die Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen.
4. Der Vorstand berücksichtigt die Empfehlungen des Kuratoriums bei seinen Entscheidungen. Weicht er ab, so ist dies zu begründen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für zwei Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Boitzenburger Land, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am [ 19.11.2025]
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
